Ratgeber Scheidung / Scheidungsfolgen I >> Einfach Scheiden
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung automatisch stattfindende
Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Ansprüche auf
Rentenleistungen. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Anwartschaften
bei folgenden Institutionen:
•
gesetzliche Rentenversicherung
•
Beamtenversorgung
•
betriebliche Altersversorgung (einschließlich der des öffentlichen Dienstes)
•
berufständische Altersversorgungen (z.B. Ärzte- und Architektenversorgungen)
•
private Rentenversicherung
Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung ausgeglichen. Der Ehegatte, der eine
höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe
Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre)
findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird beantragt.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem
nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Der Trennungsunterhalt
ist bis zur Scheidung zu leisten, der nacheheliche Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung unter
bestimmten Voraussetzungen. Sollten Sie sich über das Thema einig sein, wird dies bei der Scheidung
nicht erörtert. Vorsicht: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Dies kann nur ein Fachmann.
Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des
Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.
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